Die RoHS-Richtlinie gilt nicht für folgende Felder:
- Großtechnische stationäre Industriewerkzeuge (eine Maschine oder ein System, das aus einer Kombination von Geräten, Systemen oder Produkten besteht, von denen jedes einzelne zur ausschließlichen Verwendung in festen Industrieanwendungen gefertigt und genutzt wird).
- Ersatzteile für die Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten (EEE), die von dem 1. Juli 2006 auf den Markt gekommen sind und Ersatzteile, die der Leistungsverbesserung bzw. Aktualisierung von EEE dienen, die vor dem 1. Juli 2006 auf dem Markt platziert wurden.
- Die Wiederverwendung von EEE, die vor dem 1. Juli 2006 auf dem Markt platziert wurden.
- Elektrische und elektronische Geräte, die Teil eines anderen Typs von Gerät oder eines anderen Systems sind (z. B. ein Autoradio).
- Die spezifischen, unten aufgeführten Anwendungen von Quecksilber, Blei, Kadmium und sechswertigem Chrom.
Anwendungen von Blei, Quecksilber, Kadmium und sechswertigem Chrom, die von den Anforderungen des Artikels 4(1) der RoHS-Richtlinie ausgenommen sind (diese Liste wird immer noch von der Europäischen Kommission geprüft)
1. Quecksilber in kompakten, fluoreszierenden Lampen mit weniger als 5 mg Hg je Lampe.
2. Quecksilber in geraden, fluoreszierenden Lampen für allgemeine Anwendungen mit weniger als:
- 10 mg Halophosphat
- 5 mg Triphosphat mit normaler Lebensdauer
- 8 mg Triphosphat mit langer Lebensdauer
3. Quecksilber in geraden, fluoreszierenden Lampen für spezielle Anwendungen.
4. Quecksilber in sonstigen Lampen, die nicht ausdrücklich in diesem Anhang erwähnt werden.
5. Blei in Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und fluoreszierenden Röhren.
6. Blei als Legierungsbestandteil in Stahl mit einem Gewichtsanteil von bis 0,35% Blei, in Aluminium mit einem Gewichtsanteil von bis 0,4% Blei und in Kupferlegierungen mit einem Gewichtsanteil von bis 4% Blei.
7. Blei in Weichloten mit hoher Schmelztemperatur (d. h. Zinn-Blei-Lote mit mehr als 85% Bleianteil),
- Blei in Weichloten für Server, Storage- und Storage-Array-Systemen sowie für Geräte zum Zwecke des Netzwerkmanagements im Telekommunikationsumfeld,
- Blei in elektronischen Keramikbauteilen (z. B. piezoelektronischen Geräten).
8. Kadmium und seine Verbundstoffe bei elektrischen Kontakten und bei der Kadmiumplattierung mit Ausnahme der Anwendungen, die nach der die Richtlinie 76/769/EEC (2) korrigierenden Richtlinie 91/338/EEC (1) hinsichtlich der Vermarktung und Verwendung bestimmter gefährlicher Substanzen und Prozesse verboten sind.
9. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel für Kohlenstoffstahl-Kühlsysteme in Absorptionskühlern.
10. Blei beim Einsatz von kompatiblen Pinsteckersystemen.
11. Blei als Beschichtungsmaterial für das Wärmeleitmodul C-Ring.
12. Blei und Kadmium in optischen und Filtergläsern.
13. Blei in Weichloten, die aus mehr als 2 Elementen bestehen und für die Verbindung zwischen Stiften und Gehäusen von Mikroprozessoren sorgen und einen Bleigewichtsanteil von mehr als 85% besitzen.
14. Blei in Weichloten zur Herstellung einer zuverlässigen elektrischen Verbindung zwischen Halbleiterchip und Trägersubstanz innerhalb von integrierten Schaltungen und Gehäusen.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments (Juni 2005) werden acht weitere Ausnahmen, abgesehen von den oben erwähnten Ausnahmen, geprüft, neunzehn weitere sind ausgeschrieben und darüber hinaus warten weitere 18 Anwendungen auf die Beurteilung durch die Europäische Kommission.
Batterien und Speicherbatterien fallen nicht unter die RoHS-Richtlinie und sind eigenen Vorschriften unterworfen.